Allgemeines:
Ein Fluchtweg oder Rettungsweg ist ein besonders gekennzeichneter Weg – meist innerhalb des Gebäudes – der im Falle einer notwendigen Flucht am schnellsten zum nächsten Ausgang ins Freie bzw. zu einem Notausgang führt. Gleichzeitig ermöglicht er der Feuerwehr, Lösch- und Rettungsmaßnahmen von außen vorzunehmen und Leben zu retten.
Die Wege müssen so bemessen sein, dass die Personen, die sich zum Zeitpunkt einer besonderen Gefahr, wie einem Brand, in einem Gebäude oder anderem Objekt aufhalten, dieses möglichst schnell verlassen können. Fluchtwege dürfen weder vorübergehend noch dauerhaft verstellt werden (§ 145 Abs. 2.2 StGB: Wer absichtlich oder wissentlich die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder andere Sachen beseitigt oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht im § 303 oder im § 304 mit Strafe bedroht ist).
Türen in Rettungswegen dürfen während der Betriebszeiten eines Gebäudes nicht verschlossen sein bzw. müssen sich einfach mit einem Handgriff in Fluchtrichtung öffnen lassen (Panikschlösser, Fluchttürtechnik).
Ausnahmen ergeben sich aus der Nutzungsart der Gebäude (z.B. Hotel- und Krankenzimmer, die an schmalen Fluren liegen).
Für die Mindestabmessungen von Rettungswegen gibt es Verordnungen, Normen und Richtlinien, die beim Bau von Gebäuden zwingend einzuhalten sind. So ist in Deutschland z.B. in der Musterversammlungsstättenverordnung der ARGEBAU (Fassung Mai 2002) folgende Regelung enthalten:Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen.