Brandschutz

Externer Brandschutzbeauftragter

Aktuell und immer auf Abruf. Holen Sie sich mit unseren zertifizierten Brandschutzbeauftragten kompetente Beratung und Fachwissen in Ihr Unternehmen. Mit der Bestellung zum Brandschutzbeauftragten organisieren wir Ihren betrieblichen Brandschutz und entlasten Sie durch praxisnahe Lösungen.
Mit unserer Beratungsleistung optimieren wir weiterhin den vorbeugenden Brandschutz in all seinen Facetten. Wir nehmen bei Neu- und Umbauten Stellung zu baulichen Brandschutzmaßnahmen.
Wir beraten Sie zu Fragen im anlagentechnischen Brandschutz, Fluchtwege, Rettungswege und zeigen Alternativen auf und unterstützen Sie bei der Wahl des richtigen Löschmittels. Wir sind Ihr Partner im organisatorischen Brandschutz und setzen Maßnahmen gemeinsam mit Ihnen um.
Als Externer Brandschutzbeauftragter koordinieren wir den Austausch/Kontakt mit Behörden, Berufsgenossenschaften, Versicherungen und Gewerken, um ein optimales Ergebnis für Sie zu erzielen.
Brandschutzbeauftragte sind die zentrale Ansprechperson für alle Brandschutzfragen im Betrieb.  Wir beraten und  unterstützen die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber in  allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und  organisatorischen Brandschutzes sowie betrieblichen  Notfallmanagement.

Betriebe, Unternehmen und Behörden

Für den Brandschutz sind in Betrieben aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, behördlicher Auflagen oder Gefährdungsbeurteilungen Brandschutzbeauftragte erforderlich, die durch ihre qualifizierte Ausbildung dem Arbeitgeber als zentraler Partner für brandschutzrelevante Themen zur Verfügung stehen.
Das Sachgebiet „Betrieblicher Brandschutz“ der DGUV beschreibt  in der DGUV Information 205-003 die Mindestanforderungen an die Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten, definiert die Aufgaben und gibt Hilfestellungen für die Umsetzung der Anforderungen für eine geeignete betriebliche Brandschutzorganisation. 

RECHTLICHE GRUNDLAGEN


Allgemeines:
Ein Fluchtweg oder Rettungsweg ist ein besonders gekennzeichneter Weg – meist innerhalb des Gebäudes – der im Falle einer notwendigen Flucht am schnellsten zum nächsten Ausgang ins Freie bzw. zu einem Notausgang führt. Gleichzeitig ermöglicht er der Feuerwehr, Lösch- und Rettungsmaßnahmen von außen vorzunehmen und Leben zu retten.
Die Wege müssen so bemessen sein, dass die Personen, die sich zum Zeitpunkt einer besonderen Gefahr, wie einem Brand, in einem Gebäude oder anderem Objekt aufhalten, dieses möglichst schnell verlassen können. Fluchtwege dürfen weder vorübergehend noch dauerhaft verstellt werden (§ 145 Abs. 2.2 StGB: Wer absichtlich oder wissentlich die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder andere Sachen beseitigt oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht im § 303 oder im § 304 mit Strafe bedroht ist).
Türen in Rettungswegen dürfen während der Betriebszeiten eines Gebäudes nicht verschlossen sein bzw. müssen sich einfach mit einem Handgriff in Fluchtrichtung öffnen lassen (Panikschlösser, Fluchttürtechnik).
Ausnahmen ergeben sich aus der Nutzungsart der Gebäude (z.B. Hotel- und Krankenzimmer, die an schmalen Fluren liegen).
Für die Mindestabmessungen von Rettungswegen gibt es Verordnungen, Normen und Richtlinien, die beim Bau von Gebäuden zwingend einzuhalten sind. So ist in Deutschland z.B. in der Musterversammlungsstättenverordnung der ARGEBAU (Fassung Mai 2002) folgende Regelung enthalten:Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen.
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